Catrin Goebels photographer
GTCs
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
§ 1 Allgemeines
1. Alle Angebote, Lieferungen, Aufträge und die Vergabe von Nutzungsrechten erfolgen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Fotografen in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Anderweitige Nutzungsbedingungen müssen gesondert vereinbart werden.
2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit, es sei denn, diesen wird ausdrücklich zugestimmt. Anderenfalls darf das Bildmaterial nicht genutzt werden.
§ 2 Auftragsabwicklung
1. Bei der Bestellung, spätestens jedoch vor der Nutzungsaufnahme sind Art und Umfang der Nutzung anzugeben. Im Falle der Werbung ist auch das Produkt anzugeben.
2. Stimmt die tatsächliche Nutzung nicht mit der angegebenen Nutzung überein, so gilt ein Nutzungsrecht als nicht erteilt.
3. Werden Kostenvoranschläge unterbreitet, so sind diese grundsätzlich unverbindlich. Wird ein Kostenvoranschlag um mehr als 15 % überschritten, wird dies mitgeteilt, sobald es absehbar ist.
4. Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich vom Fotografen bestätigt werden. Für Fristüberschreitungen wird nur bei Vorsatz und grober Fahrlüssigkeit gehaftet.
5. Werden Leistungen Dritter benötigt, so ist der Fotograf berechtigt, diese für den Kunden zu erwerben.
§ 3 Urheberrecht
1. Der Kunde erkennt die Urheberschaft des Fotografen an.
2. Jegliche Nutzung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist nur gestattet unter der Voraussetzung der Anbringung des Urhebervermerks in zweifelsfreier Zuordnung zum jeweiligen Bild. Dies gilt ausdrücklich auch für Werbung, Einblendungen in Fernsehsendungen und Filmen oder anderen Medien.
3. Geliefertes analoges Bildmaterial bleibt stets Eigentum des Fotografen. Es wird ausschließlich vorübergehend und zum Erwerb von Nutzungsrechten zur Verfügung gestellt. Entsprechendes gilt für digitales Bildmaterial.
§ 4 Nutzungsrecht
1. Der Fotograf überträgt grundsätzlich nur ein einfaches Nutzungsrecht zur einmaligen Verwendung. Vorbehaltlich anderer Vereinbarungen sind auch Nutzungen im Internet zeitlich begrenzt.
2. Die Nutzung durch Dritte bedarf in jedem Fall der ausdrücklichen Zustimmung des Fotografen und ist gesondert zu vergüten.
3. Die Einräumung von ausschließlichen, zeitlich, räumlich oder inhaltlich unbeschränkten Nutzungsrechten bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Fotografen und ist gesondert zu vergüten.
4. Die Speicherung oder Vervielfältigung auf Datenträgern bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Fotografen und ist gesondert zu vergüten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn dieses zur technischen Verarbeitung und Verwaltung im Rahmen der eingeräumten Nutzung erforderlich ist.
5. Der Besteller eines Bildes i.S. von § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen.
6. Jede Bearbeitung, Änderung oder Umgestaltung des Bildmaterials ist ohne Zustimmung des Fotografen untersagt.
7. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Kunden herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Der Fotograf haftet nicht für den Bestand und/oder die Möglichkeit einer erneuten Lieferung der Daten.
8. Werden ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt, so bleibt der Fotograf berechtigt, die Bilder im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden bzw. verwenden zu lassen.
§ 5 Honorar
1. Jede Nutzung des Bildmaterials ist honorarpflichtig.
2. Bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars und etwaiger Auslagen erwirbt der Kunde keinerlei Nutzungsrechte.
3. Es gilt das vereinbarte Honorar. Das Honorar richtet sich nach Art und Umfang der Nutzung. Ist kein Honorar vereinbart worden, ist das übliche Honorar des Fotografen geschuldet. Hilfsweise bestimmt sich das Honorar nach der Tabelle der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing. Das Honorar versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer sowie etwaiger Abgaben.
4. Wird die vorgesehene Produktionszeit ohne Verschulden des Fotografen überschritten, so ist die vereinbarte Vergütung bei einem Pauschalhonorar angemessen zu erhöhen. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Kunde nachweist, dass dem Fotografen kein Schaden entstanden ist.
5. Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten etc.) sind vom Kunden zu tragen.
6. Wünscht der Kunde während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
7. Werden vom Kunden Gestaltungsvorschläge oder Konzeptionen gewünscht, sind diese als eigenständige Leistungen gesondert zu vergüten.
8. Im Falle einer Kündigung ist der Fotograf berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Dem Fotografen steht es frei einen Pauschalbetrag von 15 % des vereinbarten Gesamthonorars geltend zu machen, sofern der Kunde nicht nachweist, dass der dem Fotografen zustehende Betrag wesentlich niedriger als die Pauschale ist. Unabhängig davon hat der Kunde alle angefallenen Nebenkosten zu erstatten.
9. Das Honorar ist bei Ablieferung der Bilder fällig. Wird eine Produktion in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar mit jeweiliger Lieferung fällig. Der Fotograf ist berechtigt, bei Produktionsaufträgen Abschlagszahlungen entsprechend dem jeweils erbrachten Leistungsumfang zu verlangen.
10. Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Der Kunde gerät spätestens nach 30 Tagen in Verzug.
§ 6 Mitwirkung
1. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Fotograf berechtigt, den hierdurch entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
2. Der Kunde verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Kunde nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei Werktagen ab, ist der Fotograf berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Kunden auszulagern.
3. Das Honorar ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt per anno fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Bei Rechtsgeschäften zwischen Unternehmern beträgt der Zinssatz acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
4. Dem Kunden bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist.
5. Der Kunde versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Kunde.
§ 7 Gewährleistung
1. Hat der Kunde dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Bilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch- technischen Gestaltung ausgeschlossen.
2. Grundsätzlich werden die Werke für die Abnahme durch den Fotografen ausgewählt. Überlässt der Fotograf dem Kunden mehrere Werke zur Auswahl, hat der Kunde die nicht ausgewählten Werke unverzüglich zu vernichten.
3. Mängelrügen sind innerhalb von 2 Wochen nach Ablieferung zu erheben. Anderenfalls gelten die Leistungen als vertragsgemäß.
4. Wünscht der Kunde, dass der Fotograf ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten. Hat der Fotograf dem Kunden Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Einwilligung des Fotografen verändert werden. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline liegen beim Kunden
§ 8 Haftungsbegrenzung
1. Der Fotograf haftet aus jedem Rechtsgrund uneingeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aufgrund eines Garantieversprechens und, soweit diesbezüglich nichts anderes geregelt ist, aufgrund zwingender Haftung wie etwa nach dem Produkthaftungsgesetz.
2. Verletzt der Fotograf fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß vorstehender Ziffer unbeschränkt gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag dem Fotografen nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
3. Im Übrigen ist eine Haftung des Fotografen ausgeschlossen.
4. Vorstehende Haftungsregelungen gelten auch im Hinblick auf die Haftung des Fotografen für seine Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.
5. Der Fotograf übernimmt keine Haftung für die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts abgebildeter Personen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein entsprechend unterzeichnetes Release- Formular beigefügt wird. Dem Kunden obliegt auch der Erwerb von weitergehenden Nutzungsrechten, wie etwa für abgebildete Kunstwerke sowie die Einholung von Veröffentlichungsgenehmigungen. Der Kunde trägt die Verantwortung für die Betextung. Entsprechendes gilt für die sich aus der konkreten Veröffentlichung ergebenden Sinnzusammenhänge.
§ 9 Vertragsstrafe, Schadensersatz
1. Bei unberechtigter Verwendung, Entstellung, Weitergabe des Bildmaterials oder Vervielfältigung und für den Fall, dass der Kunde eine vorzunehmende Löschung von Daten unterlassen hat , wird vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Schadenersatzsprüche ein Mindesthonorar in Höhe des Fünffachen des vereinbarten, üblichen oder des anhand der jeweils gültigen Sätze der Mittelstandsgemeinschaft Foto- Marketing zu ermittelnden Nutzungshonorars fällig.
2. Wird der Urhebervermerk, sofern nicht ausnahmsweise auf das Benennungsrecht verzichtet wurde, unterlassenen, unvollständig wiedergegeben oder nicht zutreffend angebracht, ist ein Zuschlag in Höhe von 100% auf das vereinbarte bzw. übliche Nutzungshonorar zu zahlen.
§ 10 Datenschutz
Die personenbezogenen Daten des Kunden werden vertraulich und entsprechend der gesetzlichen Datenschutzvorschriften behandelt. Eine Weitergabe der Daten ohne ausdrückliche Einwilligung erfolgt nicht bzw. nur im Rahmen der notwendigen Abwicklung des Vertrages, etwa an die mit der Durchführung des Vertrages betrauten Unternehmen.
§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Anwendbar ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit diese Rechtswahl nicht dazu führt, dass einem Verbraucher hierdurch zwingende verbraucherschützende Normen entzogen werden.
2. Ist der Kunde Kaufmann, ist das Gericht an dem Sitz des Fotografen zuständig, sofern nicht für die Streitigkeit ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist. Dies gilt auch, wenn der Kunde keinen Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union hat.
§ 12 Schlussbestimmungen
Soweit eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig oder undurchsetzbar ist oder wird, bleiben die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages hiervon unberührt.
Gerichtsstand: Stuttgart (Germany)
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